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   BFH, 21.11.2012 - VIII B 144/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40336
BFH, 21.11.2012 - VIII B 144/11 (https://dejure.org/2012,40336)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2012 - VIII B 144/11 (https://dejure.org/2012,40336)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2012 - VIII B 144/11 (https://dejure.org/2012,40336)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eines Beteiligten

  • openjur.de

    Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eines Beteiligten

  • Bundesfinanzhof

    ZPO § 227 Abs 1, FGO § 116 Abs 6, FGO § 119 Nr 3, FGO § 155, GG Art 103 Abs 1
    Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eines Beteiligten

  • Bundesfinanzhof

    Fehlerhafte Ablehnung eines Teminsverlegungsantrags bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eines Beteiligten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 Abs 1 ZPO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eines Beteiligten

  • rewis.io

    Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eines Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155
    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nach nicht vorhersehbarer Kieferoperation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teminsverlegungsantrags bei schwerer Erkrankung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.10.2002 - III B 167/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 21.11.2012 - VIII B 144/11
    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Allein die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 21.11.2012 - VIII B 144/11
    aa) Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.).
  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/01

    NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 21.11.2012 - VIII B 144/11
    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.
  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 21.11.2012 - VIII B 144/11
    Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 20.05.2014 - VII B 147/13

    Nichtigkeit des Leistungsgebots führt nicht zur Nichtigkeit der

    Wird der Antrag auf Terminverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Antragsteller --wenn er kein ärztliches Attest beibringen kann-- die Umstände so genau schildern, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2013 - VII B 43/13

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Terminsverlegung - Keine

    Das FG hat einen gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verlegung eines Verhandlungstermins gebietenden erheblichen Grund in zutreffender Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. den vom FG referierten BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, m.w.N.) verneint.
  • BFH, 01.08.2014 - V S 16/14

    Übergehen eines Sachantrags - Urteilsergänzung - Urteilsberichtigung -

    Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 10, m.w.N.).
  • FG München, 18.03.2016 - 7 K 496/15

    Finanzamtsakten, Vorbehalt der Nachprüfung, Vermietung und Verpachtung,

    Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 10, m.w.N.).
  • FG München, 18.03.2016 - 7 K 497/15

    Finanzamtsakten, Besorgnis der Befangenheit, Bundesfinanzhof, Zinsbescheid,

    Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 10, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 4 K 4280/15

    Anforderung an die Begründung einer Terminsverlegung - Bezeichnung des

    Nicht ausreichend ist bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365; vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962; vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796; vom 26. April 2005 VIII B 14/02, BFH/NV 2005, 1821; vom 21. April 2008 XI B 206-207/07, BFH/NV 2008, 1191; vom 1. April 2009 X B 78/08, juris; vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240; vom 10. April 2015 III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102; vom 8. September 2015 XI B 33/15, juris).
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